Österreich: Erneuerbare-Ausbau-Gesetz 2020 & Photovoltaik

8. September 2021 | Lesedauer: 8 Min

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Alles zu den aktuellen EAG-Förderungen für Photovoltaik mit dem Erneuerbare-Ausbau-Gesetz in Österreich: Österreichs Gesamtstromverbrauch soll bis 2030 bilanziell zu 100% aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden. Bis 2040 soll zudem eine vollständige Klimaneutralität erreicht werden. Zur Realisierung dieser äußerst ambitionierten Ziele möchte der Gesetzgeber im Rahmen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) gezielte Maßnahmen umsetzen. Die darin enthaltenen Förderungen betreffen Photovoltaik, Windenergie, Wasserkraft sowie Biomasse.

Insbesondere Photovoltaik wird bei der Zielerreichung eine große Rolle spielen: bis 2030 sollen 1.000.000 Dächer in Österreich mit PV-Anlagen ausgestattet worden sein und 11 Terawattstunden (TWh) Strom zusätzlich aus PV erzeugt werden.

1. Überblick: Erneuerbare-Ausbau-Gesetz in Österreich

Obwohl der Begutachtungsentwurf für das Erneuerbare-Ausbau-Gesetz in Österreich bereits im Herbst 2020 vorlag, wurde das EAG 2020 erst Ende März 2021 im Ministerrat und Anfang Juli 2021 im Nationalrat beschlossen (Link zum Letztstand in Form des Bundesgesetzes). Es bringt eine zweigleisige Förderungsmöglichkeit für die Errichtung/Erweiterung bzw. den Betrieb von Anlagen zur Strom-Produktion aus erneuerbaren Quellen.

Ergänzend wurde am 6. April 2022 die Verordnung zur Gewährung von Investitionszuschüssen veröffentlicht. Zusätzlich existieren erläuternde Bemerkungen, welche der Beschreibung des Verordnungstextes und der Klarstellung/Spezifizierung gewisser Verordnungs-Inhalte dienen.

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Dieser Beitrag wird in erster Linie auf die Förderung von Photovoltaik eingehen, da diese die höchste Massentauglichkeit aufweist und darüber hinaus in der Regel wenig Konflikte mit Natur- und Landschaftsschutz verursacht. Die Förderprinzipien bzw. Voraussetzungen der genannten Energiequellen sind jedoch weitgehend ähnlich.

2. Direkte Investitionsförderungen für Photovoltaik-Anlagen in Österreich

Förderfähig sind (Erweiterungs-)Investitionen in PV-Anlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 1.000 kWpeak bei den u.a. Arten der Errichtung:

  • auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Nutzung von Solarenergie errichtet wurde,
  • auf einer befestigten Fläche, Eisenbahnanlage, Deponie oder Abfallentsorgungsanlage
  • auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland (Widmung notwendig, wenn insgesamt installierte Engpassleistung über 100 kWpeak). Zum Vergleich: eine auf einem durchschnittlichen Einfamilienhaus montierte PV-Anlage hat eine Engpassleistung von etwa 5-10 kWpeak.

Förderungen für Stromspeichereinrichtungen

Zusätzlich förderfähig sind Stromspeichereinrichtungen: Sollte die installierte Anlage insgesamt über einen Stromspeicher von mindestens 0,5 kWh pro kWpeak installierter Engpassleistung verfügen, kann ein Zuschuss für bis zu 50 kWh Speicherkapazität gewährt werden. Eine ausschließliche Förderung einer Speichereinrichtung ist jedoch nicht möglich.

Die Förderhöhe ist dabei wie folgt geregelt: für PV-Anlagen bis 10 kWpeak (Klasse A) mit oder ohne Stromspeicher werden per Verordnung fixe Fördersätze normiert. Für alle anderen Anlagen (Klasse B-D) mit oder ohne Stromspeicher bis zu einer Engpassleistung von 1.000 kWpeak werden höchstzulässige Fördersätze festgelegt. Anlagen mit mehr als 1.000 kWpeak können hingegen nicht gefördert werden.

Zu beachten gilt, dass laut § 11 Abs 2 der Verordnung je nach Klassifizierung als kleines, mittleres oder großes Unternehmen, max. 65/55/45% der gesamten Investitionskosten gefördert werden können.

Es stehen laut Verordnung (siehe oberhalb hinterlegtes PDF) für 2022 folgende Volumina für Investitionen zur Verfügung:

EAG-Förderungen für Photovoltaikanlagen & Stromspeicher

Fördercalls Fördermittel Fördersätze
Kategorie A:
21.4.2022 – 19.5.2022
Kategorie B, C und D:
21.4.2022 – 2.6.2022
Kategorie A:
40 Mio. Euro
Kategorie B:
20 Mio. Euro
Kategorie C:
20 Mio. Euro
Kategorie D:
20 Mio. Euro
Kategorie A:
285 Euro/kW peak
Kategorie B:
250 Euro/kW peak (maximal)
Kategorie C:
180 Euro/kW peak (maximal)
Kategorie D:
170 Euro/kW peak (maximal)
Speicher: 200 Euro/kWh
Kategorie A und B:
21.6.2022 – 19.7.2022
Kategorie A:
20 Mio. Euro
Kategorie B:
10 Mio. Euro
Kategorie A:
285 Euro/kW peak
Kategorie B:
250 Euro/kW peak (maximal)
Speicher: 200 Euro/kWh
Kategorie A:
23.8.2022 – 20.9.2022
Kategorie B, C und D:
23.8.2022 – 4.10.2022
Kategorie A:
30 Mio. Euro
Kategorie B:
10 Mio. Euro
Kategorie C:
10 Mio. Euro
Kategorie D:
10 Mio. Euro
Kategorie A:
285 Euro/kW peak
Kategorie B:
250 Euro/kW peak (maximal)
Kategorie C:
180 Euro/kW peak (maximal)
Kategorie D:
170 Euro/kW peak (maximal)
Speicher: 200 Euro/kWh
Kategorie A:
18.10.2022 – 15.11.2022
Kategorie B, C und D:
18.10.2022 – 29.11.2022
Kategorie A:
20 Mio. Euro
Kategorie B:
10 Mio. Euro
Kategorie C:
10 Mio. Euro
Kategorie D:
10 Mio. Euro
Kategorie A:
285 Euro/kW peak
Kategorie B:
250 Euro/kW peak (maximal)
Kategorie C:
180 Euro/kW peak (maximal)
Kategorie D:
170 Euro/kW peak (maximal)
Speicher: 200 Euro/kWh

Förderungen für Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1 EAG

Engpassleistung bis 2 MW

Fördercalls Fördermittel Fördersätze
Kategorie A und B:
28.4.2022 – 9.6.2022
Kategorie A:
5 Mio. Euro
Kategorie B:
10 Mio. Euro
Engpassleistung bis
100 kW:
Kategorie A:
1.950 Euro/kW
Kategorie B:
2.400 Euro/kW

Engpassleistung über
100 kW bis 2 MW:
Kategorie A:
1.950 Euro/kW bis
1.450 Euro/kW (linear
interpoliert)
Kategorie B:
2.400 Euro/kW bis
1.950 Euro/kW (linear
interpoliert)

Kategorie A und B:
23.6.2022 – 4.8.2022
Kategorie A:
2 Mio. Euro
Kategorie B:
3 Mio. Euro
Engpassleistung bis
100 kW:
Kategorie A:
1.950 Euro/kW
Kategorie B:
2.400 Euro/kW

Engpassleistung über
100 kW bis 2 MW:
Kategorie A:
1.950 Euro/kW bis
1.450 Euro/kW (linear
interpoliert)
Kategorie B:
2.400 Euro/kW bis
1.950 Euro/kW (linear
interpoliert)

Kategorie A und B:
20.9.2022 – 1.11.2022
Kategorie A:
2 Mio. Euro
Kategorie B:
3 Mio. Euro
Engpassleistung bis
100 kW:
Kategorie A:
1.950 Euro/kW
Kategorie B:
2.400 Euro/kW

Engpassleistung über
100 kW bis 2 MW:
Kategorie A:
1.950 Euro/kW bis
1.450 Euro/kW (linear
interpoliert)
Kategorie B:
2.400 Euro/kW bis
1.950 Euro/kW (linear
interpoliert)

Kategorie A und B:
8.11.2022 – 20.12.2022
Kategorie A:
2 Mio. Euro
Kategorie B:
3 Mio. Euro
Engpassleistung bis
100 kW:
Kategorie A:
1.950 Euro/kW
Kategorie B:
2.400 Euro/kW

Engpassleistung über
100 kW bis 2 MW:
Kategorie A:
1.950 Euro/kW bis
1.450 Euro/kW (linear
interpoliert)
Kategorie B:
2.400 Euro/kW bis
1.950 Euro/kW (linear
interpoliert)

Förderungen für Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1 EAG

Engpassleistung über 2 MW bis 25 MW

Fördercalls Fördermittel Fördersätze
Kategorie A und B:
24.5.2022 – 8.11.2022
Kategorie A
und B gesamt:
15,4 Mio.
Euro
Kategorie A:
1.400 Euro/kW
Kategorie B:
1.950 Euro/kW

Förderungen für Windkraftanlagen

Fördercalls Fördermittel Fördersätze
24.5.2022 – 19.7.2022 2 Mio. Euro Engpassleistung 20 kW bis
100 kW:
850 Euro/kW (maximal)

Engpassleistung über
100 kW bis 1 MW:
675 Euro/kW (maximal)

20.9.2022 – 15.11.2022 2 Mio. Euro Engpassleistung 20 kW bis
100 kW:
850 Euro/kW (maximal)

Engpassleistung über
100 kW bis 1 MW:
675 Euro/kW (maximal)

Anlagen auf Basis von Biomasse

Fördercalls Fördermittel Fördersätze
24.5.2022 – 19.7.2022 4 Mio. Euro 2.400 Euro/kW el (maximal)
20.9.2022 – 15.11.2022 2 Mio. Eur 2.400 Euro/kW el (maximal)

Wie erhält man die EAG-Förderungen?

Die Verordnung gibt Auskunft über die Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung (§4):

  • Zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrages liegen alle für die Errichtung, Erweiterung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz oder erforderlichen Anzeigen vor.
  • Der Beginn der Arbeiten ist zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrages noch nicht erfolgt.
  • Die Anlage entspricht dem Stand der Technik und sämtliche Sicherheitsanforderungen werden eingehalten.
  • Der Förderwerber beachtet die für ihn geltenden einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen. Sollte dieser keinen Vorgaben unterliegen, kann die EAG-Förderabwicklungsstelle den Förderwerber im Bedarfsfall, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswertes zweckmäßig ist, auffordern, zu Vergleichszwecken zumindest zwei Angebote einzuholen und vorzulegen.
  • Die Anlage wird durch einen aufgrund der gewerblichen Vorschriften befugten Unternehmer fach- und normgerecht errichtet, erweitert oder revitalisiert.
  • Weitere, sehr spezifische Vorgaben (insb. für Zäunungsmaßnahmen, Errichtung auf Grün- oder Landwirtschaftsflächen): Wir verweisen auf § 4 der Verordnung.

Abgewickelt wird die Investitionsförderung über Fördercalls (Zeitfenster für Anträge, siehe o.a. Grafik) durch die Erneuerbare-Ausbau-Gesetz Förderabwicklungsstelle. Nach Abschluss des Fördervertrags mit der Abwicklungsstelle ist die betreffende Anlage innerhalb von 12 Monaten in Betrieb zu nehmen. Die Verordnung erläutert den Weg von der elektronischen Einreichung des Förderantrags, über die Ermittlung der förderfähigen Kosten und den Abschluss des Fördervertrags bis hin zur Endabrechnung inkl. weiteren Informationspflichten (siehe §§ 7 bis 15 der Verordnung).

TPA Tipp zu den Förderungen
Zusätzlich gilt: für auf Freiflächen errichtete Anlagen erfolgt ein genereller Abschlag des Zuschusses von 25 % (siehe § 6 der Verordnung). Positiv anzumerken ist, dass die Verordnung jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme für landwirtschaftliche Betriebe vorsieht (siehe § 6 Abs 3 der Verordnung).

Im Falle von gebäudeintegrierten Anlagen und besonders innovativen Projekten kann hingegen ein Zuschlag von 30% gewährt werden. Auch hierfür enthält die Verordnung (in § 6 Abs 4) Details.

3. Die Marktprämie

Ziel der in § 9 EAG verankerten Marktprämie ist es, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem Marktpreis für Strom bei Einspeisung auszugleichen. Die Fördervoraussetzungen in § 10 EAG normieren, dass die Prämie sowohl auf neu errichtete als auch erweiterte PV-Anlagen (jeweils mit einer Engpassleistung von mehr als 10 kWpeak) anwendbar ist. Für eine Übersicht der Errichtungsmöglichkeiten verweisen wir auf die Aufzählung im Abschnitt zu Investitionsförderungen.

Um korrekte Messungen und Aufzeichnungen zu gewährleisten, wird vorausgesetzt, dass die jeweilige Anlage mit intelligenten Messgeräten ausgestattet ist.

Die Vergabe der Förderung soll durch Ausschreibungen (mind. 2 pro Jahr) stattfinden. Auf Basis der Eckpunkte der Online-Ausschreibung (u.a. die Art der Energiequelle, das Ausschreibungsvolumen, der Höchstpreis für die Marktprämie sowie die allgemeinen Fördervoraussetzungen) können sich Interessierte melden, formal ein Gebot einreichen und in weiterer Folge einen Fördervertrag (mit darin enthaltenem Zuschlagswert) mit der Abwicklungsstelle abschließen. Für PV-Anlagen soll das Ausschreibungsvolumen dabei jährlich mindestens 700.000 kWpeak betragen. Zu beachten gilt, dass bei Gebot bzw. bei Zuschlag eine Sicherheitsleistung für etwaige Pönalen bei der Abwicklungsstelle zu hinterlegen ist (Sicherheitsleistung bei Zuschlag = EUR 50 * Gebotsmenge in kWh * kWpeak).

Wie wird die Marktprämie berechnet?

Die Marktprämie/kWh ergibt sich somit aus der Differenz von Zuschlagswert (auch „anzulegender Wert“ genannt) und dem Referenzmarktpreis. Dieser Betrag (angegeben in Cent/kWh) ist daher nicht konstant, sondern wird monatlich auf Basis des sich verändernden Referenzmarktwertes neu ermittelt.

Relevant für die Berechnung der gesamten Marktprämie ist folglich die errechnete Prämie pro kWh sowie die in einem Monat ins öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeiste Strommenge. Dabei darf die im Fördervertrag vereinbarte Engpassleistung (angegeben in kWpeak, siehe oben) nicht überschritten werden. Eine spezifische Obergrenze für die Engpassleistung ist im Gesetz jedoch nicht normiert und wird wohl erst mittels Verordnung bzw. spätestens bei der Ausschreibung festgelegt.

Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass sich der aus dem Ausschreibungs- und Bieterverfahren ergebende Zuschlagswert bzw. anzulegender Wert gemäß § 33 EAG für auf Freiflächen errichtete Photovoltaikanlagen um einen 25%igen Abschlag nach unten korrigiert wird (auch hier: die Abschlagshöhe kann durch Verordnung abgeändert werden).

Die Auszahlung der Marktprämie erfolgt monatlich durch die EAG-Förderabwicklungsstelle. Diese beginnt ab Nachweis der Inbetriebnahme der Anlage bzw. der Anlagenerweiterung. Laut Gesetz wird die Marktprämie für maximal 20 Jahre gewährt.

3. Hinweis: Abgrenzung zu selbst erzeugter und verbrauchter Energie

Die o.a. Ausführungen beschränken sich auf selbst erzeugte und ins öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeiste Energie. Für den selbst verbrauchten Anteil ist die Marktprämie jedenfalls nicht anwendbar. Dafür gibt es andere Vergünstigungen: Wir verweisen auf unseren Beitrag Photovoltaikanlagen: Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für Eigennutzung.

4. Fazit zum EAG 2020

Das Erneuerbare-Ausbau-Gesetz in Österreich bringt große Neuerungen und Chancen hinsichtlich Erzeugung, Speicherung, Verbrauch und Verkauf von Energie aus erneuerbaren Quellen. Hervorzuheben ist vor allem das neuartige Konzept einer Marktprämie, welches die im Ökostromgesetz 2012 bestehenden Einspeisetarife langfristig ablösen wird und die Einspeisung und Direktvermarktung von (Überschuss-)Energie attraktivieren soll.

Neben den im Beitrag genannten Neuerungen des EAG, sind insbesondere die stark veränderten Rahmenbedingungen für Energiegemeinschaften hervorzuheben. Diese bringen viele neue Fragestellungen hinsichtlich Regulatorik sowie steuer- und gesellschaftsrechtlicher Behandlung bzw. Strukturierung, die Sie hier nachlesen können: Energiegemeinschaften des EAG

Durch die langersehnte Veröffentlichung der Verordnung besteht nun ein hohes Maß an Planungssicherheit für interessierte Personen hinsichtlich Investitionsförderung. Die Verordnung für die o.a. erwähnte Marktprämie ist hingegen noch nicht verfügbar.

 

 

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